Teilzeitkraft macht Benachteiligung geltend
Der Fall: Die Arbeitnehmerin ist als Pflegekraft in Teilzeit mit 40 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für einen bundesweit agierenden ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Nach § 10 MTV sind Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können, mit einem Zuschlag von 30 % zuschlagpflichtig. Alternative zu einer Auszahlung: eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto.
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