AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Teilzeitkräften steht eine höhere Vergütung zu

Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitbeschäftigte. Ihnen stehen Überstundenzuschläge zu, sobald sie ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (5.12.2024, Az. 8 AZR 370/20). Das Gericht sieht es als unzulässige Benachteiligung an, wenn Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte erst dann gezahlt werden, wenn sie die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten.

Friederike Becker-Lerchner

17.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Teilzeitkraft macht Benachteiligung geltend

Der Fall: Die Arbeitnehmerin ist als Pflegekraft in Teilzeit mit 40 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für einen bundesweit agierenden ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Nach § 10 MTV sind Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können, mit einem Zuschlag von 30 % zuschlagpflichtig. Alternative zu einer Auszahlung: eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto.

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