AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden
Wird eine tarifliche Mehrarbeitsvergütung an die wöchentliche Arbeitszeit geknüpft, muss eine eventuell geringere Arbeitszeit von Teilzeitkräften berücksichtigt werden. Denn Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf Zuschläge für Mehrarbeit. Und zwar ohne dass die Tarifparteien zunächst etwaige diskriminierende Regelungen nachbessern müssen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23).
Friederike Becker-Lerchner
22.12.2025
·
2 Min Lesezeit
Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden
Der Fall: Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus dem bayerischen Groß- und Außenhandel. Laut Arbeitsvertrag war er 30,8 Stunden pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig. Auf sein Beschäftigungsverhältnis war ein Manteltarifvertrag (MTV) anwendbar, der für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vorsieht.
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