Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht grundlos benachteiligt werden. Das gilt auch in Bezug auf Regelungen im Tarifvertrag. So darf eine tarifliche Regelung zur Altersfreizeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht ausschließen. Eine solche tarifliche Regelung verstoße gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot von Teilzeitkräften, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (9.7.2024, Az. 296/20).
Tarifvertrag sieht Altersfreizeit ab dem 58. Lebensjahr vor
Der Fall: Die Arbeitnehmerin war als Produktionshelferin in Teilzeit mit 20 Stunden wöchentlich bei ihrem Arbeitgeber, einem Unternehmen der feinkeramischen Industrie, tätig. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung. Dieser sah für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit zur Altersfreizeit vor. Danach mussten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen erfüllten, wöchentlich 2 Stunden weniger arbeiten. Ziel der Regelung war, dem erhöhten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer nachzukommen. Die tarifliche Regelung galt allerdings nicht für alle Beschäftigten. Teilzeitbeschäftigte schloss der Tarifvertrag gänzlich von der Altersfreizeit aus. Die Arbeitnehmerin vollendete im Jahr 2016 das 58. Lebensjahr und verlangte direkt im Anschluss von ihrem Arbeitgeber, ihr Altersfreizeit anteilig in Höhe von einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Sie begründete ihr Verlangen damit, dass die tarifliche Regelung gegen das Benachteiligungsverbot verstoße.
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