Grundwissen

Teilzeit – mit und ohne „Rückfahrschein“

Bis vor einigen Jahren war Teilzeit grundsätzlich nur mit einem „One-Way-Ticket“ buchbar. Das heißt: Wer einmal in der Teilzeit war, kam ohne Einwilligung des*der Dienstgebenden nicht mehr heraus. Mit der Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Sie und Ihre Kolleg*innen eine Teilzeit mittlerweile aber auch „mit Rückfahrschein“ buchen.

Michael Tillmann

01.08.2024 · 5 Min Lesezeit

Diese Brückenteilzeit ist rechtstechnisch eine befristete Teilzeit – also eine Teilzeit mit automatischer Rückkehr in die Vollzeit nach Ablauf der Frist.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚MAV Mitarbeitende Aktiv Vertreten‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • rechtssicherem Praxiswissen und aktuellen Gerichtsurteilen für die Mitarbeitervertretung
  • praxisnahen Empfehlungen für die Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitszeit und Co
  • praktischen Arbeitshilfen und Checklisten in jeder Ausgabe