Die Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist rechtstechnisch eine befristete Teilzeit. Sie führt also zu einer automatischen Rückkehr in die Vollzeit bzw. zu der vorher geltenden Arbeitszeit.
GRUNDWISSEN
Teilzeit gibt es teilweise auch mit Rückfahrschein
Den Teilzeitanspruch gab es seinerzeit bei seiner Einführung zunächst grundsätzlich nur als „One-Way-Ticket“. Das bedeutet: Wer einmal in der Teilzeit drin war, kam ohne Einwilligung des Dienstgebers nicht mehr heraus. Einen „Rückfahrschein“ aus der Teilzeit bietet nun aber seit vielen Jahren schon die „Brückenteilzeit“ – sofern deren Voraussetzungen vorliegen.