GRUNDWISSEN

Teilzeit gibt es teilweise auch mit Rückfahrschein

Den Teilzeitanspruch gab es seinerzeit bei seiner Einführung zunächst grundsätzlich nur als „One-Way-Ticket“. Das bedeutet: Wer einmal in der Teilzeit drin war, kam ohne Einwilligung des Dienstgebers nicht mehr heraus. Einen „Rückfahrschein“ aus der Teilzeit bietet nun aber seit vielen Jahren schon die „Brückenteilzeit“ – sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

Michael Tillmann

15.05.2026 · 5 Min Lesezeit

Die Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist rechtstechnisch eine befristete Teilzeit. Sie führt also zu einer automatischen Rückkehr in die Vollzeit bzw. zu der vorher geltenden Arbeitszeit.

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