WISSENSWERTES

Teilweise Krankschreibung und BGM

An den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten haben sich Dienstgebende schon immer abgearbeitet. Zu viel, zu lange – und krank seien sowieso die wenigsten wirklich. Und die Daten der Krankenkassen zeigen auch immer wieder hohe Krankendaten.

Maria Markatou

07.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Expertenrat empfiehlt teilweise Krankschreibung

Der Expertenrat der Bundesregierung will hier Lösungen schaffen. So empfiehlt er beispielsweise die „teilweise Krankschreibung“, das heißt: Krankgeschriebene Beschäftigte dürfen im gesundheitlich möglichen Umfang arbeiten, also z. B. ein paar Stunden am Tag oder im Homeoffice. Ich halte nichts davon, man schleppt sich krank zur Arbeit und verschleppt damit die Leiden. Mehr ist dadurch nicht gewonnen!

Mein Tipp: Gesundheitsmanagement einführen

Ihre Dienststellenleitung sollte lieber ein durchdachtes ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) einführen, denn dieses bringt der Belegschaft hingegen erhebliche Vorteile. Welche das sind, lesen Sie am Ende des Beitrags im Download – Übersicht: Vorteile des BGM

Gesundheitsfördernde Maßnahmen in der Dienststelle

Der Expertenrat empfiehlt aber auch, die Gesundheit der Beschäftigten bewusst zu fördern. Zum Beispiel über

  • das Anbieten gesunder Speisen in der Kantine,
  • das Nutzen von Diensträdern,
  • Betriebssportgruppen / steuerliche Förderung externer Sportangebote oder
  • die Einführung von Impfprogrammen am Arbeitsplatz.

Personalrat bestimmt mit

Sie können viel für das Thema Gesundheit in der Dienststelle tun, denn Sie haben Mitbestimmungsrechte. Welche das sind, das können Sie hier lesen:

Gestaltung der Arbeitsplätze

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes. Das heißt, Sie bestimmen mit bei

  • der unmittelbaren Gestaltung des Arbeitsplatzes (ergonomische Büromöbel),
  • der Arbeitsumgebung (wie laut, wie hell) und
  • der Gestaltung der Arbeitsmittel (neue Persönliche Schutzausrüstung, neue Maschinen).

Körperliche Anforderungen, psychische Belastungen

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 19 und 20 BPersVG bestimmen Sie mit bei Maßnahmen, die Einfluss auf die körperlichen Anforderungen oder die psychische Belastung der Kollegen haben. Das bezieht sich auf Maßnahmen technischer wie organisatorischer Art. Gemeint sind

  • Schichtarbeit,
  • Anordnung von Überstunden,
  • Akkordarbeit oder auch nur
  • die Umstellung von Allein- auf Teamarbeit.

Dienstliche Arbeitsschutzorganisation

Und auch bei der Organisation des Arbeitsschutzes kommt Ihre Dienststellenleitung nicht an Ihnen als Personalrat vorbei. Und zwar:

  • Nach § 78 Abs. 1 Nr. 14 BPersVG bestimmen Sie mit bei der Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten.
  • Nach § 68 Abs. 3 BPersVG haben Sie einen festen Platz im Sicherheitsausschuss.
  • Und nach § 68 Abs. 1 BPersVG arbeiten Sie mit Schutzbehörden und Unfallversicherungsträgern zusammen.

Bekämpfung von Unfallgefahren

Bei der Bekämpfung von Unfallgefahren bleiben Sie auch nicht außen vor. Sprich:

  • Sie nehmen an Begehungen und bei Unfalluntersuchungen teil.
  • Sie erhalten eine Information über Unfallanzeigen und
  • Sie bestimmen bei der Verhütung von Gesundheits- und Unfallgefahren mit.

Mein Tipp: Mitbestimmung nutzen

Verlangen Sie zum einen Schulungen zu diversen Themen von Ihrer Dienststellenleitung. Und schließen Sie eine Dienstvereinbarung zum Thema Gesundheitsschutz oder Gesundheitsmanagement.

Arbeitshilfen

  • Übersicht: Vorteile des BGM

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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