Immer dann, wenn ein Tarifvertrag etwas abschließend regelt, bleibt grundsätzlich kein Platz für Vereinbarungen auf behördlicher Ebene. Das gilt aber eben nur grundsätzlich. Denn viele Urteile beschäftigen sich immer wieder mit dem Tarifvorrang. Der ergibt sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. den Personalvertretungsgesetzen der Bundesländer.
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