ARBEITSRECHT

Tätlichkeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung – auch ohne erhebliche Gewalt

Tätlichkeiten am Arbeitsplatz rechtfertigen oft eine fristlose Kündigung. Dies auch dann, wenn keine erhebliche Gewalteinwirkung auf das Opfer erfolgt ist. Die Pflichtverletzung kann auch ohne erhebliche Gewalt solch ein Gewicht haben, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 25.8.2025, Az. 15 SLa 315/25).

Maria Markatou

07.11.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Be- und Entlader ist seit Februar 2019 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Am 22.10.2024 sah ihn sein Gruppenleiter vor der Ausladeluke einer Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist bei dem Arbeitgeber verboten. Als der Mitarbeiter den Gruppenleiter sah, rief er „Hau ab hier!“, stieß ihn mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mit dem rechten Fuß in seine Richtung. Der Arbeitnehmer äußerte noch etwas mit erhobenem Zeigefinger in Richtung Gruppenleiter und widmete sich dann aber wieder seinem Mobiltelefon. Von dem Vorfall gab es auch Videoaufzeichnungen. Am 25.10.2024 wurde der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung angehört. Er stimmte zu. Der Arbeitgeber kündigte sodann fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

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