HAFTUNG

Stellenanzeigen: Auslagern schützt die Dienststellenleitung nicht vor der Haftung

Viele Dienststellenleitungen denken, dass sie nicht haften, wenn sie die Stellenanzeigen über Dritte schalten lassen. Das ist aber ein Trugschluss, denn Fehler schlagen auf den Auftraggeber durch (Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10).

Maria Markatou

08.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Unternehmen suchte neue Mitarbeiter. Mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens beauftragte das Unternehmen einen externen Personalvermittler. Dieser veröffentlichte eine Stellenanzeige, in der unter anderem Formulierungen verwendet wurden, die auf ein bestimmtes Alter bzw. ein „junges Team“ hindeuteten. Solche Angaben können nach dem AGG eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters sein.

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