SCHWERPUNKTTHEMA

Stellen Sie Ihr Sabbatical auf rechtssichere Beine

„Und irgendwann bleib I dann durt, lass' alles lieg'n und steh'n, geh' von daheim für immer fort“, so singt die österreichische Band S.T.S. So weit will ich nicht gehen. Aber: Einmal für ein paar Monate oder mehr raus, eine Reise machen oder endlich die Fortbildung angehen, die man schon lange mal machen wollte. Das wäre doch toll, nur wie soll das gehen? Mit einem Sabbatical!

Maria Markatou

06.06.2025 · 4 Min Lesezeit

Definition des Sabbaticals

Ein Sabbatical ist ein Arbeitszeitmodell, über das Beschäftigte für längere Zeit, meist 3 bis 12 Monate, aus dem Job aussteigen und nach dieser Zeit auf den Arbeitsplatz zurückkehren. Voraussetzung ist, dass sie eine entsprechende vertragliche Grundlage mit der Dienststellenleitung treffen. Ohne Vertrag geht das nicht. Und einen Anspruch auf ein Sabbatical haben Ihre Kolleg*innen auch nicht. Sie als MAV haben leider auch kein direktes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von Sabbaticals. Allerdings bestehen Mitbestimmungsrechte, falls für die Sabbaticals Arbeitszeitkonten zum Ansparen der Arbeitszeit festgelegt werden.

Wichtig: Schließen Sie eine Dienstvereinbarung

Da Sie kein direktes Mitbestimmungsrecht haben, sollten Sie eine Dienst- oder eine Regelungsvereinbarung zum Thema niederlegen. So können Sie das Sabbatical doch regeln und durch die Hintertür mitbestimmen.

Warum gehen Beschäftigte ins Sabbatical?

Die Gründe, warum Beschäftigte ein Sabbatical für sich beanspruchen wollen, sind so verschieden wie Ihre Kolleg*innen: etwa berufliche Weiterbildung, Verlängerung der Elternzeit, Sprachreisen, Neu- oder Umorientierung, ehrenamtliches Engagement – oder einfach mal nichts tun.

Warum Dienststellenleitungen Sabbaticals anbieten

Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical besteht, bieten Dienststellenleitungen verstärkt Sabbaticals an. Die Gründe reichen von der Vermeidung von Kündigungen bis zu einer verstärkten Mitarbeitendenbindung. Diesen Trend kann ich nur unterstützen, da das Sabbatical auch Vorteile für Dienstgebende hat. Ein ganz gewaltiger Vorteil ist, dass Beschäftigte nach der Auszeit motiviert wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren und eine gewisse Verpflichtung dem*der Dienstgebenden gegenüber verspüren.

So lassen sich Sabbaticals gestalten

  • Lebensarbeits- bzw. Langzeitkonto: Über eine längere Zeit werden Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto angespart (Überstunden oder nicht genommener Urlaub). Dabei sind allerdings die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, wie maximale Arbeitszeit pro Tag und Nehmen des Urlaubs bis zum 1.4. des Folgejahres. Sind genügend Stunden zusammengekommen, geht man ins Sabbatical.
  • Sonderform von Teilzeit: Es gibt Modelle, bei denen z. B. über 3 Jahre 40 Stunden pro Woche gearbeitet, aber nur 30 Stunden pro Woche bezahlt werden. Das 4. Jahr ist dann frei, wird aber wie bislang bezahlt.
  • Unbezahlter Urlaub: Beschäftigte gönnen sich eine unbezahlte Auszeit und vereinbaren mit ihrem Dienstgebenden, dass das Arbeitsverhältnis währenddessen ruht. Beschäftigte müssen hier selbst vorsorgen. Sie müssen finanzielle Rücklagen anlegen und auch an den Krankenversicherungsschutz während dieser Zeit denken.

Entscheiden Sie sich nach Möglichkeit für eine Sonderform der Teilzeit oder ein Arbeitszeitkonto. Das hat den Vorteil, dass Sie auch während des Sabbaticals sozialversichert sind. Beim unbezahlten Urlaub ist dies nicht der Fall.

Langzeit-/Lebensarbeitszeitkonten

Arbeitnehmende füllen ihr Arbeitszeitkonto mit Plusstunden, Zeitzuschlägen etc. auf. Auch Beschäftigte, die ansonsten keiner Zeiterfassung unterliegen, können planmäßig Plusstunden ansparen, indem sie ihr Entgelt in Form von Gehaltsverzicht einer Teilzeittätigkeit angleichen, jedoch ihre bisherige regelmäßige Arbeitszeit weiterhin leisten.

Möglich ist auch, Entgeltbestandteile in das Konto zu übertragen, hier wird die Bezahlung für den Freistellungszeitraum angespart.

Egal, wie die Mitarbeitenden ihr Arbeitszeitkonto füllen, sie müssen sich für eine Methode entscheiden, bevor die Arbeitszeit oder der Entgeltbestandteil erwirtschaftet wird.

Wann wird das Ersparte genutzt?

Was auf jeden Fall geklärt werden muss, ist, wann die angesparte Zeit entnommen werden soll. Es ist z. B. möglich, die Zeit wirklich nur für das Sabbatical anzusparen. Daneben kann man auch eine Entnahmeregelung für Brückentage festlegen.

Regeln Sie mit Ihrer Dienststellenleitung, welche Ankündigungsfristen zur Entnahme eingehalten werden sollten, ob Mindestentnahmen zu tätigen sind oder eine Entnahme auch in Kombination mit dem Urlaub geschehen darf. Ein sehr wichtiger Punkt ist die Frage, ob die Dienststellenleitung eine angekündigte Entnahme ablehnen darf und wenn ja, warum. Hier sollten Sie nur schwerwiegende dienstliche Gründe gelten lassen.

Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto

Wenn eine Entnahmemöglichkeit nur für den vorgezogenen Ruhestand gegeben sein soll, handelt es sich um ein Lebensarbeitszeitkonto. Eingebuchte Zeitguthaben werden hier in Geld umgewandelt, es handelt sich also um ein Geldkonto.

Entscheiden sich Mitarbeitende für diese Alternative, sollte festgelegt werden, wie das Geld angelegt wird. Es können hier ganz normale Anlagekonten gewählt werden, aber auch die Anlage in Wertpapierfonds oder Ähnliches.

Wichtig: Sichern Sie sich ab

Zu achten ist hier auf jeden Fall auf einen ausreichenden Insolvenzschutz durch die Dienststellenleitung. Einmal pro Jahr und auf Nachfrage der Beschäftigten ist eine Übersicht über aktuelle Salden zu erstellen. Der Insolvenzschutz muss über das Wertguthaben hinaus die darauf entfallenden Arbeitgebendenanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beinhalten.

Zudem müssen Dienstgebende Rückstellungen in Höhe der aufgelaufenen Zeitguthaben bilden und mithilfe separater Konten verwalten. Dies ist sowohl aus Gründen des Insolvenzschutzes als auch zur liquiditätsmäßigen Vorfinanzierung der aus dem Wertguthaben resultierenden Verpflichtungen erforderlich.

Angesparte Arbeitszeitkonten können zu einem neuen Dienstgebenden mitgenommen oder das Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Die Übertragung an einen weiteren neuen Dienstgebenden ist nicht möglich.

Was vertraglich außerdem geregelt werden sollte

  • Dauer: Die Dauer der Auszeit muss vorab schriftlich geklärt sein. Sonst hat keine Seite Planungssicherheit. An die Dauer des Sabbaticals muss sich auch der*die Dienstgebende halten, früher Heimholen wegen Arbeitsüberlastung geht hier genauso wenig wie beim Urlaub.
  • Rückkehr: Ferner sollte genau geregelt werden, wie die Rückkehr ausgestaltet wird: Rückkehr auf gleichen oder gleichwertigen Job? Zu welchem Gehalt? Bei welcher Arbeitszeit? Wie ist der Lohn / das Gehalt nach der Rückkehr?
  • Wettbewerbsverbot: Falls das Geld während des Sabbaticals knapp wird, darf dann bei der Konkurrenz gearbeitet werden? Wie viel Urlaub steht den Beschäftigten neben dem Sabbatical noch zu?
  • Kündigung ausschließen: Böse Überraschungen mag keiner, deshalb würde ich empfehlen, für beide Seiten die ordentliche Kündigung während des Sabbaticals auszuschließen.

Arbeitshilfen

  • Übersicht: Persönliche Vorbereitungsliste

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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