Wissenswert

Stadt muss gehbehindertem Anwohner einen „Behindertenparkplatz“ einrichten

Ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung bietet erhebliche Erleichterungen im Straßenverkehr. Doch nicht jeder Mensch mit einer Behinderung hat automatisch einen Anspruch darauf. Und das gilt natürlich erst recht für die Einrichtung eines eigenen Parkplatzes. Trotzdem verpflichtete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Stadt Gelsenkirchen zur Einrichtung eines sogenannten „Behindertenparkplatzes“ vor der Wohnung eines gehbehinderten Mannes (Urt. v. 5.11.2024, Az. 14 K 1401/24).

Arno Schrader

19.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Der 77-jährige Mann hatte eine außergewöhnliche Gehbehinderung und war schwerbehindert. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung in § 45 Abs. 1b) Nr. 2 die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies tatsächlich auch personenbezogen erfolgen.

Voraussetzungen müssen vorliegen

Dafür sind jedoch zwei Voraussetzungen erforderlich:
• Zum einen müssen freie Parkplätze in Wohnungsnähe auf der öffentlichen Straße sehr schwer bis gar nicht zu finden sein.
• Zum anderen darf die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen haben.

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