Der 77-jährige Mann hatte eine außergewöhnliche Gehbehinderung und war schwerbehindert. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung in § 45 Abs. 1b) Nr. 2 die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies tatsächlich auch personenbezogen erfolgen.
Voraussetzungen müssen vorliegen
Dafür sind jedoch zwei Voraussetzungen erforderlich:
• Zum einen müssen freie Parkplätze in Wohnungsnähe auf der öffentlichen Straße sehr schwer bis gar nicht zu finden sein.
• Zum anderen darf die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen haben.