Der Fall: Ein Mitarbeiter war laut Arbeitsvertrag für Schichtarbeit eingestellt. Der Arbeitsvertrag verwies auf ein bestimmtes Schichtmodell. Sonn- und Feiertagsarbeit wurde in dem Betrieb jedoch nicht geleistet. Das änderte sich, als der Arbeitgeber erfolgreich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragte. Der Mitarbeiter kam der Anordnung zur Sonn- und Feiertagsarbeit dann zwar zunächst zähneknirschend nach, wollte aber für die Zukunft gerichtlich festgestellt haben, dass eine solche Anordnung unzulässig sei, da sie nicht von seinem Arbeitsvertrag gedeckt sei.
WICHTIGES URTEIL
Sonntagsarbeit als Überraschung
Die Grenzen des Direktionsrechts legt der Arbeitsvertrag fest. Was aber ist, wenn der Arbeitsvertrag dazu schweigt, an welchen Wochentagen gearbeitet werden soll und ob die Mitarbeitenden insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit verpflichtet sein sollen?