Der Fall: Ein Mitarbeiter war laut Arbeitsvertrag für Schichtarbeit eingestellt. Der Arbeitsvertrag verwies auf ein bestimmtes Schichtmodell. Sonn- und Feiertagsarbeit wurde in dem Betrieb nicht geleistet. Das änderte sich, als der Arbeitgeber erfolgreich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragte. Der Mitarbeiter kam der Anordnung zur Sonn- und Feiertagsarbeit dann zwar zähneknirschend zunächst nach, wollte aber für die Zukunft gerichtlich festgestellt haben, dass eine solche Anordnung unzulässig sei, da sie nicht von seinem Arbeitsvertrag gedeckt sei.
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