Recht

Sonderkündigungsschutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Ihnen als Schwerbehindertenvertretung ist natürlich bekannt, dass es einen Sonderkündigungsschutz gibt. So kann einem schwerbehinderten Kollegen eben nur mit Zustimmung des Integrationsamt bzw. Inklusionsamts gekündigt werden. Aber es gibt darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Sonderkündigungsschutztatbestände. Welche das sind, ist für Sie als SBV im Falle einer Kündigung enorm wichtig zu wissen.

Arno Schrader

17.12.2025 · 1 Min Lesezeit

1. Schwangere und Mütter (Mutterschutzgesetz, MuSchG)

  • Rechtsgrundlage: § 17 MuSchG
  • Personenkreis: Schwangere Frauen und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung.
  • Schutz: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung
  • Ausnahme: nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde in besonderen Fällen (z. B. bei Betriebsschließung)

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