Beispiele für Burnout-Auslöser
Zu den Faktoren, die die Entstehung eines Burnouts begünstigen, zählen beispielsweise ein Mangel an positivem Feedback durch die Vorgesetzten, Hierarchieprobleme, administrative Zwänge, schlechte Teamarbeit, Druck von Vorgesetzten, schlechte Arbeitsorganisation, hoher Zeitdruck, mangelnde Ressourcen (Personal oder Finanzmittel) sowie problematische institutionelle Vorgaben und Strukturen.
Behalten Sie die Indizien im Blick
Ob einer Ihrer Kollegen unter einem Erschöpfungssyndrom leidet oder nicht, werden Sie u. U. nicht so einfach erkennen. Schließlich sind Sie Arbeitnehmervertreter in der Regel weder Arzt noch Psychologe. Allerdings gibt es Indizien, die Ihnen anzeigen, dass Sie den jeweiligen Kollegen zumindest im Blick behalten sollten.
Überwachen Sie die Einhaltung der Gesetze
Als Arbeitnehmervertreter haben Sie eine allgemeine Überwachungspflicht zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen aus § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das heißt, dass Sie die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften durch Ihren Arbeitgeber zugunsten Ihrer Kollegen überwachen. Sie haben das Recht auf Unterrichtung und Einsicht in den Unterlagen Ihres Arbeitgebers, § 80 Abs. 2 BetrVG.
Fordern Sie die Unterlagen ein
Ihr Arbeitgeber hat in Sachen Burnout zentrale Fürsorgepflichten. Er ist arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, die Entlassung von erkrankten Kollegen zu vermeiden und erneuten Arbeitsunfähigkeitszeiten vorzubeugen; u. a. mittels eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX).
Zudem ist es seine Pflicht, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu fördern. Verlangen Sie also ruhig, dass er Ihnen alle Unterlagen über die zur Prävention getroffenen Maßnahmen vorlegt.
Verhandeln Sie Verbesserungen mit Ihrem Arbeitgeber
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG können Sie sogar selbst die Initiative ergreifen, um Arbeitsschutzregelungen sicherzustellen. Sie können die in Ihrem Betrieb bestehenden Arbeitsschutzprobleme systematisch erfassen, nach Wichtigkeit sortieren sowie konkrete und geeignete Lösungsvorschläge erarbeiten. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG haben Sie das Recht, Ihren Arbeitgeber zu Verhandlungen aufzufordern. Tut er nichts, können Sie die Einigungsstelle anrufen.
Fordern Sie Begehungen und Gespräche
Als Arbeitnehmervertreter haben Sie außerdem das Recht auf Teilnahme an Betriebsbegehungen und Besprechungen mit dem Sicherheitsbeauftragten. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, Gefahrenquellen und kritische Konstellationen im Betrieb kennenzulernen und sich für die Beseitigung bzw. Verbesserung der Lage einzusetzen.
Darüber hinaus können Sie auf Mitteilung und Überlassung von Anordnungen, Protokollen sowie Unfallanzeigen bestehen, § 89 Abs. 2 BetrVG. Nehmen Sie dieses Recht unbedingt wahr. Denn so sehen Sie, wo in Sachen Arbeitsschutz noch etwas getan werden muss.
Setzen Sie auf präventive Maßnahmen
Warten Sie nicht, bis das Kind in einen Brunnen gefallen ist. Setzen Sie sich klar für präventive Maßnahmen ein. Sorgen Sie vor allem dafür, dass durch eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen Burnout-Fällen, die wesentlich durch Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ausgelöst werden, vorgebeugt wird.
Aufgrund Ihres Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz und Verhinderung von Arbeitsunfällen) können Sie gut Einfluss nehmen.
Wann Sie ein Burnout-Seminar besuchen dürfen
Als Arbeitnehmervertreter sollten Sie mögliche psychische Belastungen schnell erkennen können. Das erfordert eine gewisse Schulung oder Erfahrung.