Interessenabwägung

So wird die Interessenabwägung rechtssicher

Ohne Interessenabwägung darf Ihr Dienstherr keine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Selbst wenn er die Interessenabwägung durchführt, muss diese zu dem Ergebnis gelangen, dass sein Kündigungsinteresse das Weiterbeschäftigungsinteresse des Kollegen überwiegt. Was Ihr Dienstherr alles bedenken muss, lesen Sie hier.

Maria Markatou

01.08.2024 · 3 Min Lesezeit

Ursache der Krankheit

Ist die Erkrankung auf dienstliche Ursachen zurückzuführen – etwa auf einen Dienstunfall mit Folgeschäden oder auf dienstlich bedingte Leiden –, wirkt sich dies zugunsten des Kollegen aus. Ohne wesentliche Auswirkung bleibt es dagegen, wenn ein Kollege nur deshalb krank wird, weil die dienstlichen Verhältnisse ein körperliches Handicap noch verstärken: beispielsweise wenn die Staubluft am Arbeitsplatz nur deshalb zu seiner Erkrankung führt, weil sein Bronchialsystem besonders reizbar ist. Zugunsten des Dienstgebers wirkt sich aus, wenn die Erkrankung des Kollegen auf dessen eigenes Verschulden zurückzuführen ist, z. B. auf einen selbst verursachten Unfall oder auf außergewöhnliches außerdienstliches Verhalten wie übermäßige sportliche Betätigung.

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