GRUNDLAGEN
So weit reichen die Rechte und Pflichten bei der leidensgerechten Beschäftigung
Den Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung entnimmt die Rechtsprechung für Schwerbehinderte aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IX. Aber auch für nicht schwerbehinderte Mitarbeitende erkennt die Rechtsprechung einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung an. Dieser wird teils aus der allgemeinen Schutzpflicht gemäß § 241 Bürgerliches Gesetzbuch abgeleitet, teils aus dem „pflichtgemäßen Ermessen“, das der*die Arbeitgebende gemäß § 106 Gewerbeordnung bei der Ausübung seines Weisungsrechts zu beachten hat.
Michael Tillmann
14.02.2026
·
2 Min Lesezeit
Umorganisation ist gefordert – Schaffen neuer Arbeitsplätze nicht
Die Rechtsprechung verlangt vom*von der Arbeitgebenden durchaus einige Mühen, um dem*der Mitarbeitenden eine leidensgerechte Beschäftigung zu verschaffen. Der*Die Arbeitgebende muss nötigenfalls seine*ihre Arbeitsorganisation ändern. Er*Sie muss Aufgaben umverteilen und Stellen eventuell neu zuschneiden, wenn dadurch eine leidensgerechte Beschäftigung ermöglicht wird.
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