Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt für Teilzeit- und Vollzeitkräfte ebenso wie für geringfügig entlohnte und (für länger als vier Wochen) kurzfristig beschäftigte Minijobber, Werkstudenten und Auszubildende. Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 24 Werktage pro Jahr bei einer Woche mit sechs Arbeitstagen. Von diesem Mindesturlaub gehen Sie immer dann aus, wenn sich nicht aus einem Tarifvertrag oder einer einzelvertraglichen Regelung ein anderer Urlaubsanspruch ergibt. Vertragliche Regelungen dürfen im Übrigen nur zugunsten der Beschäftigten von der gesetzlichen Urlaubsdauer abweichen.
Rechte der Mitarbeiter
So verhindern Sie unberechtigte Kürzungen durch Ihren Arbeitgeber
Ein Mitarbeiter ist immer wieder oder sogar lang andauernd krank und sammelt dennoch in dieser Zeit Urlaub an? Genauso ist es, auch wenn viele Arbeitgeber das nicht wahrhaben wollen. Mitarbeiter, die länger krank sind, erwerben den gleichen Anspruch auf Erholungsurlaub wie die Kollegen, die arbeitsfähig sind. Das Gleiche gilt für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Darüber hinaus gelten für Langzeiterkrankte längere Übertragungsregeln. Das sollten Sie Ihrem Arbeitgeber klarmachen, wenn er den Urlaub bei langen Arbeitsunfähigkeitszeiten kürzen will.
Britta Schwalm
21.07.2026
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