IHRE FRAGEN AUS DER PRAXIS

So verhandeln Sie einen Interessenausgleich richtig

Plant Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, muss er/sie einen Interessenausgleich mit Ihnen als Betriebsrat verhandeln. In den Verhandlungen darüber klären Sie, ob, wie, wann und in welchem Umfang eine Betriebsänderung vorgenommen werden soll. Natürlich wird in solchen Gesprächen auch immer noch einmal darüber debattiert, ob es weniger einschneidende alternative Möglichkeiten gibt. Lassen Sie sich im Zweifel unbedingt anwaltlich beraten.

Friederike Becker-Lerchner

14.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Ihr Arbeitgebender ist verpflichtet, mit Ihnen als Betriebsrat zu verhandeln

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin muss mit Ihnen als Betriebsrat vor der Durchführung einer geplanten Betriebsänderung einen Interessenausgleich verhandeln. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zur Durchführung der geplanten Betriebsänderung. In der Vereinbarung werden vor allem Regelungen dazu getroffen, ob Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin eine geplante Betriebsänderung überhaupt durchführt. Zudem geht es regelmäßig darum, festzulegen, wann und wie die von ihm/ihr geplante Betriebsänderung durchgeführt wird.

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