Inklusionsvereinbarungen sind in § 166 SGB IX geregelt. Sie als Schwerbehindertenvertretung haben das Initiativrecht im Hinblick auf neue Vereinbarungen, das heißt, Sie leiten die Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung ein. Auf Ihren Antrag hin ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung aufzunehmen. Gibt es keinen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen, haben Sie das alleinige Initiativrecht.
So ist das Integrationsamt beteiligt
Ihre Hauptgesprächspartner bei den Verhandlungen sind der Arbeitgeber oder der Inklusionsbeauftragte des Unternehmens und der Betriebsrat. Sehen Sie Schwierigkeiten bei den Verhandlungen auf sich zukommen, können Sie außerdem das Integrationsamt mit ins Boot holen.