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So unterstützt und begleitet das Integrationsamt Ihre Inklusionsvereinbarungen

Ein sehr nützliches Instrument für Ihre Arbeit ist die Inklusionsvereinbarung, die zu den sogenannten „DIenstvereinbarungen“ zählt. Diese Art von „Vertrag“ können Sie mit dem Arbeitgeber zu den verschiedensten Themen abschließen und sich dann darauf verlassen, dass sich alle an die vereinbarten Spielregeln halten müssen. Das Integrationsamt kann den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen aufgrund seiner neutralen Position fördern. Die zustande gekommene Vereinbarung muss schließlich außerdem dem Integrationsamt übermittelt werden.

Britta Schwalm

01.06.2026 · 5 Min Lesezeit

Inklusionsvereinbarungen sind in § 166 SGB IX geregelt. Sie als Schwerbehindertenvertretung haben das Initiativrecht im Hinblick auf neue Vereinbarungen, das heißt, Sie leiten die Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung ein. Auf Ihren Antrag hin ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung aufzunehmen. Gibt es keinen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen, haben Sie das alleinige Initiativrecht.

So ist das Integrationsamt beteiligt

Ihre Hauptgesprächspartner bei den Verhandlungen sind der Arbeitgeber oder der Inklusionsbeauftragte des Unternehmens und der Betriebsrat. Sehen Sie Schwierigkeiten bei den Verhandlungen auf sich zukommen, können Sie außerdem das Integrationsamt mit ins Boot holen.

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