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So unterstützen Sie Ihre Kollegen richtig, wenn Ihr Arbeitgeber ein Teilzeitgesuch ablehnt

Immer mehr Beschäftigte wünschen sich, ihre Arbeitszeit zu verringern. Das hat ganz unterschiedliche Gründe. Bei einigen Arbeitnehmern hat die Arbeit im Laufe der Jahre einen anderen Stellenwert erreicht. Andere benötigen mehr Zeit und Flexibilität, ihre Kinder zu betreuen. Wieder andere Arbeitnehmer haben pflegebedürftige Eltern, deren Betreuung mehr und mehr Zeit einnimmt. Allerdings gibt es Arbeitgeber, die solchen Kollegen Schwierigkeiten bereiten. Dabei ist gesetzlich klar geregelt, wann ein Anspruch besteht und wann Ihr Arbeitgeber ein Gesuch ablehnen kann.

Friederike Becker-Lerchner

31.03.2025 · 4 Min Lesezeit

Wenn Ihr Arbeitgeber ein Teilzeitgesuch ablehnt

Ist Ihr Arbeitgeber mit der Arbeitszeitverringerung nicht einverstanden, muss er Ihrem Kollegen dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeitszeitreduzierung schriftlich mitteilen. Versäumt Ihr Arbeitgeber diese Frist, gilt die beantragte Verringerung entsprechend den Vorstellungen Ihres Kollegen als fest vereinbart (§ 8 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).

Wenn Ihr Arbeitgeber der gewünschten Arbeitszeitverteilung nicht zustimmt

Ist Ihr Arbeitgeber zwar grundsätzlich mit der Arbeitszeitverringerung, nicht aber mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit einverstanden, muss er Ihrem Kollegen dies auch spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeitszeitreduzierung mitteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Und zwar schriftlich. Versäumt Ihr Arbeitgeber die Frist, gilt, wie bei der grundsätzlichen Ablehnung der Arbeitszeitverringerung, die beantragte Neuverteilung der Arbeitszeit nach den Vorstellungen Ihres Kollegen (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG).

Allerdings hat Ihr Arbeitgeber hier mehr Gestaltungsspielraum. Denn stellt sich später heraus, dass die Verteilung der Arbeitszeit für den Betriebsablauf nicht praktikabel ist, und kann Ihr Arbeitgeber nachweisen, dass sein Interesse an einer Rückführung zur früheren Arbeitszeit größer ist als das Interesse Ihres Kollegen an der Beibehaltung der eingetretenen Verteilung, darf Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit wieder anders verteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG).

Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Gründen

Ihr Arbeitgeber darf einen Teilzeitantrag bei der befristeten und unbefristeten Teilzeit nur in Ausnahmefällen ablehnen. Und zwar nur dann, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Das TzBfG definiert allerdings nicht konkret, was ein betrieblicher Grund in diesem Sinne ist und was nicht. Lediglich § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt beispielhaft einige Gründe. Danach kann Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung ablehnen, wenn dadurch

  • die betriebliche Organisation oder
  • der technische Ablauf oder
  • die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde oder
  • unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden.

Was das konkret bedeutet, können Sie der Übersicht am Ende des Beitrags entnehmen.

Ablehnung innerhalb eines Monats

Will Ihr Arbeitgeber ein Teilzeitgesuch ablehnen, muss er Ihrem betroffenen Kollegen spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeitszeitverringerung Bescheid geben. Versäumt er diese Frist, gilt der entsprechende Antrag als genehmigt.

Wie Sie als Betriebsrat am besten handeln, wenn Ihr Arbeitgeber ein Teilzeitgesuch ablehnt

Erfahren Sie als Betriebsrat von der Ablehnung eines Teilzeitgesuchs, sollten Sie folgende 2 Punkte noch einmal überprüfen.

1. Wird das behauptete Konzept überhaupt praktiziert?

Begründet Ihr Arbeitgeber die Ablehnung eines Teilzeitgesuchs mit einer unternehmerischen Entscheidung (z. B. damit, dass im entsprechenden Bereich nur Vollzeitkräfte tätig sein können), muss er dies durch ein schlüssiges Konzept nachweisen.

Gegen ein solches Konzept spricht u. a., wenn Ihr Arbeitgeber eine lange Abwesenheit eines Kollegen ohne die Einstellung einer Ersatzkraft überbrücken konnte; z. B. in dem Fall, dass die entsprechende Position zuvor von einem Elternzeitler besetzt worden war.

2. Wurde oder wird bereits in Teilzeit gearbeitet?

Hat Ihr Arbeitgeber bereits einmal Teilzeitarbeit angeordnet, z. B. aufgrund eines vorübergehenden Auftragsmangels, belegt dies ebenfalls, dass einer Teilzeitarbeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Zudem spricht die Tatsache, dass Ihr Arbeitgeber bereits Teilzeitkräfte beschäftigt, dagegen, dass Teilzeit prinzipiell nicht möglich ist.

Selbst wenn in Ihrem Betrieb noch nie Teilzeit geleistet wurde, heißt das nicht automatisch, dass diese nicht möglich ist. Denn in diesem Fall müsste Ihr Arbeitgeber nachweisen, dass eine Umorganisation nicht möglich ist. Ihre Aufgabe wäre es dann, alle denkbaren Möglichkeiten zu prüfen. Das wird aber nur in den seltensten Fällen der Fall sein. In der Regel wird sich ein Betrieb immer so umorganisieren lassen, dass Teilzeitstellen geschaffen werden können.

Schichtarbeit macht Teilzeit nicht unmöglich

Es gibt immer wieder Arbeitgeber, die ein Teilzeitgesuch mit der Begründung eines Schichtbetriebs ablehnen. Das ist nicht ohne Weiteres erlaubt. Bei der Umsetzung eines Teilzeitanspruchs können vielmehr sogar Änderungen des Schichtsystems zumutbar sein.

Mein Tipp: Im Zweifel Anwalt einschalten

Spricht nach der Prüfung dieser Punkte einiges dafür, dass Ihr Arbeitgeber unberechtigt ablehnt, sollte Ihr betroffener Kollege die Erfolgsaussichten in einer Klage durch einen Anwalt, vorzugsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, prüfen lassen.

Wenn Teilzeitarbeit dringend ist

Ist ein Kollege dringend auf den Teilzeitanspruch angewiesen, kann er diesen auch im Eilverfahren versuchen durchzusetzen.

§ 8 Abs. 5 TzBfG: Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitzuteilen.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.


Arbeitshilfen

  • Übersicht: Hier kann Ihr Arbeitgeber ein Teilzeitgesuch ablehnen

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]