Allerdings hat sich in der Rechtsprechung noch keine einheitliche Linie gebildet, was genau dieser Anspruch beinhaltet.
AUFBAUWISSEN
So steht es um das Auskunftsrecht Ihrer Kolleg*innen über gespeicherte Daten
Arbeitnehmende haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Das kann insbesondere im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses interessant sein.