GRUNDWISSEN

So spielen TVöD und BUrlG zusammen

Möchten Sie bestimmen, ob und wie viel Urlaub Ihnen zusteht, haben Sie einerseits den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 26 TVöD) zu beachten, andererseits auch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). § 26 Abs. 2 TVöD verweist auf das BUrlG, normiert aber auch Abweichungen davon. Von den Vorschriften des BUrlG kann Ihr Dienstherr grundsätzlich nicht zum Nachteil Ihrer Kollegen abweichen. Genauer:

Maria Markatou

10.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Verschlecherungsverbot

Das Verschlechterungsverbot betrifft

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