Das Gesetz enthält keine Vorgaben dazu, wie eine Stellenausschreibung auszusehen hat oder zu veröffentlichen ist. Die konkrete Gestaltung ist zunächst einmal Sache Ihres Arbeitgebers. Weder Sie noch der Betriebsrat haben hier Mitwirkungsrechte. Allerdings prüfen Sie im Rahmen Ihrer Kontrollpflichten auch, ob der Arbeitgeber im Hinblick auf äußere Form und Bekanntmachung der Stellenausschreibung seine Pflichten gegenüber Schwerbehinderten erfüllt. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, bei sämtlichen Stellenanzeigen und Stellenausschreibungen die Diskriminierungsverbote aus § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten.
Der Text muss so gehalten sein, dass die Anzeige nicht zu einer Benachteiligung aus einem oder mehreren der dort genannten Gründe führt. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Ausschreibungen.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- „Die SchwerBehindertenVertretung“ liefert Ihnen aktuelle Rechts- und Praxistipps für die Vertretung schwerbehinderter Menschen.
- Sie erhalten Impulse, Anregungen und Lösungswege für die Herausforderungen in Ihrem Amt als SBV.
- „Die SchwerBehindertenVertretung“ zeigt Ihnen, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten Sie als SBV konkret haben und wie Sie diese umsetzen.
