PRAXISWISSEN

So sollte ein mobiler Arbeitsplatz ausgestattet sein

Damit die mobile Arbeit gut funktioniert, muss der Telearbeitsplatz entsprechend ausgestattet werden. Das heißt:

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Wenn Ihr Kollege bzw. Ihre Kollegin von zu Hause aus arbeitet

Wird die Telearbeit von zu Hause aus durchgeführt, benötigt der Kollege ein Arbeitszimmer, also einen abgeschlossenen Raum, den er als Büro nutzen kann. Außerdem ist ein Computer oder noch besser ein Laptop mit der Möglichkeit, sich in das System Ihres Betriebs einzuloggen, notwendig. Des Weiteren muss für einen entsprechenden Telefonanschluss sowie – je nach Position und Nutzer – einen Drucker gesorgt werden.

Achtung: Ihr Arbeitgeber muss unter Umständen nicht alle Kosten tragen

Einige Arbeitgeber versuchen, Kosten zu sparen, indem sie an Homeoffice interessierte Beschäftigte verpflichten, eigene Geräte anzuschaffen bzw. die eigenen zu nutzen. Das können sie in gewissem Rahmen auch tun. Denn kam die Initiative zur Telearbeit von einem Beschäftigten, ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, alle Kosten zu tragen. Dennoch ist er gut beraten, wenn er es tut. Davon sollten Sie ihn überzeugen. Denn stattet er einen Telearbeitsplatz voll aus, hat er die Handhabe über die Gerätschaften. Ihr Arbeitgeber kann dem Kollegen deshalb Anweisungen bezüglich des Gebrauchs und der Wartung geben.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Kollegen ins Homeoffice schickt

Etwas anders sieht es aus, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Kolleginnen und Kollegen von sich aus ins Homeoffice schickt. Denn dann haben sie einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach ist der Auftraggeber, also Ihr Arbeitgeber, zum Ersatz solcher Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte, also Ihre Kollegen als Arbeitnehmer, zum Zweck der Ausführung des Auftrags haben. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Kollegen die Kosten für erforderlich halten durften.

Unter derartige Aufwendungen fallen solche, die Ihre Kollegen infolge einer entsprechenden Weisung Ihres Arbeitgebers erbringen. Das ist z. B. nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Fall, wenn sie private Räumlichkeiten allein zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nutzen (14.10.2003, Az. 9 AZR 657/02). Deshalb haben sie in diesen Fällen einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Mietkosten, Telekommunikations- sowie Strom- und im Zweifel auch Heizkosten.

Dieser Anspruch besteht allerdings nur so lange, wie die betroffenen Kollegen nicht als Alternative zu den betrieblichen Räumen und Betriebsmitteln freigestellt werden (BAG, 12.4.2011, Az. 9 AZR 14/10). Haben Kollegen noch einen Schreibtisch bzw. ein Büro im Unternehmen, muss Ihr Arbeitgeber die Kosten für Aufwendungen wieder nur eingeschränkt tragen.

Ausstattung eines Telearbeitsplatzes

Die im Folgenden genannten Punkte sollten bei der Ausstattung eines Telearbeitsplatzes geregelt werden. Sorgen Sie dafür, dass sie in einer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarung berücksichtigt werden. Empfehlen Sie Ihrem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auch, sich zur Übernahme der Kosten für die Hardware und Software bereitzuerklären.

Überblick: Ausstattung eines Telearbeitsplatzes am Ende des Beitrags

§ 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

ADIUVA Impuls

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Ausstattung des Telearbeitsplatzes verantwortlich, wenn er mit Kollegen eine Vereinbarung zur mobilen Arbeit schließt. Ihr Arbeitgeber muss die Kosten der Ausstattung tragen. Haben Sie mehr Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie mir gern unter: becker@adiuva.de

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]