Wenn Ihr Kollege bzw. Ihre Kollegin von zu Hause aus arbeitet
Wird die Telearbeit von zu Hause aus durchgeführt, benötigt der Kollege ein Arbeitszimmer, also einen abgeschlossenen Raum, den er als Büro nutzen kann. Außerdem ist ein Computer oder noch besser ein Laptop mit der Möglichkeit, sich in das System Ihres Betriebs einzuloggen, notwendig. Des Weiteren muss für einen entsprechenden Telefonanschluss sowie – je nach Position und Nutzer – einen Drucker gesorgt werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Kollegen ins Homeoffice schickt
Etwas anders sieht es aus, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Kolleginnen und Kollegen von sich aus ins Homeoffice schickt. Denn dann haben sie einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach ist der Auftraggeber, also Ihr Arbeitgeber, zum Ersatz solcher Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte, also Ihre Kollegen als Arbeitnehmer, zum Zweck der Ausführung des Auftrags haben. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Kollegen die Kosten für erforderlich halten durften.
Unter derartige Aufwendungen fallen solche, die Ihre Kollegen infolge einer entsprechenden Weisung Ihres Arbeitgebers erbringen. Das ist z. B. nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Fall, wenn sie private Räumlichkeiten allein zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nutzen (14.10.2003, Az. 9 AZR 657/02). Deshalb haben sie in diesen Fällen einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Mietkosten, Telekommunikations- sowie Strom- und im Zweifel auch Heizkosten.
Dieser Anspruch besteht allerdings nur so lange, wie die betroffenen Kollegen nicht als Alternative zu den betrieblichen Räumen und Betriebsmitteln freigestellt werden (BAG, 12.4.2011, Az. 9 AZR 14/10). Haben Kollegen noch einen Schreibtisch bzw. ein Büro im Unternehmen, muss Ihr Arbeitgeber die Kosten für Aufwendungen wieder nur eingeschränkt tragen.
Ausstattung eines Telearbeitsplatzes
Die im Folgenden genannten Punkte sollten bei der Ausstattung eines Telearbeitsplatzes geregelt werden. Sorgen Sie dafür, dass sie in einer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarung berücksichtigt werden. Empfehlen Sie Ihrem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auch, sich zur Übernahme der Kosten für die Hardware und Software bereitzuerklären.