Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur gestattet, wenn die in § 6 KDG bzw. § 6 DSG-EKD genannten Bedingungen erfüllt sind. Danach ist eine Datenverarbeitung insbesondere zulässig, wenn
GRUNDWISSEN
So sieht die Grundstruktur des kirchlichen Datenschutzes aus
Der Datenschutz ist schon von seiner Grundstruktur her darauf angelegt, auf keinen Fall zu viel zuzulassen. Bei der Datenverarbeitung besteht nämlich ein „grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Dieser etwas sperrige Rechtsbegriff bedeutet, dass jegliche Datenverarbeitung zunächst einmal verboten ist – es sei denn, sie ist im Einzelfall zugelassen.