PRAXISWISSEN

So setzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte durch

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie Sie Ihr Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 87 BetrVG ausüben können. Klar ist, dass Sie zunächst alle notwendigen Informationen benötigen, um überhaupt sinnvoll handeln zu können.

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Bestehen Sie auf alle notwendigen Informationen

Ihre Mitbestimmungsrechte bei der mobilen Arbeit können Sie nur zweckmäßig wahrnehmen, wenn Sie alle erforderlichen Informationen von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Welche das sind, lesen Sie im Folgenden.

Alle notwendigen Informationen erhalten?

  • Hat Ihr Arbeitgeber dargelegt, warum er auf mobile Arbeit setzen will (Zielsetzung des Einsatzes)?
  • Hat er beschrieben, was sich nach Einführung im Betrieb für die Kolleginnen und Kollegen ändert (Beschreibung der organisatorischen Auswirkungen)?
  • Hat er beschrieben, ob und wie sich die Arbeit Ihrer Kolleginnen und Kollegen verändert (Beschreibung der Auswirkungen auf Arbeitsinhalte und -zusammenhänge)?
  • Hat er aufgeführt, welche EDV-Programme und -Systeme er nutzen will?

Falls Sie alle Fragen mit Ja beantworten können, haben Sie alle erforderlichen Informationen erhalten. Mussten Sie hingegen eine oder mehrere Fragen mit Nein beantworten, fordern Sie die fehlenden Angaben umgehend an, z. B. mit dem Musterschreiben unten.

Bei bestehender Unsicherheit

Ist Ihr Arbeitgeber sich unsicher, ob er mobile Arbeit einführen soll, kann er einen Testlauf bzw. ein Pilotprojekt starten. Dazu sollte er Ihre Kollegen zunächst befragen, ob sie überhaupt Interesse an einem Telearbeitsplatz haben. Falls das der Fall sein sollte, kann Ihr Arbeitgeber einen solchen befristet einrichten, z. B. für 6 Monate. So kann er feststellen, ob diese Arbeitsform etwas für Ihren Betrieb ist. Läuft alles gut, kann er nach 6 Monaten an dem System festhalten.

Auf Betriebsvereinbarung einigen

Der übliche Fall zur Umsetzung von mobiler Arbeit ist, wie bei den anderen Mitbestimmungsrechten in § 87 BetrVG, der Abschluss einer Betriebsvereinbarung.

Häufig kommt in diesen Fällen der Wunsch, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, sogar von der Unternehmensleitung. Das ist grundsätzlich in Ordnung. Als Betriebsrat sind Sie aber natürlich nicht gezwungen, auf eine entsprechende Aufforderung zu warten. Denn Sie haben ein Initiativrecht. Sie können also mit dem Wunsch nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung auch auf Ihren Arbeitgeber zugehen.

Ihr Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, mit Ihnen in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung einzutreten. Ein Muster zur Orientierung lesen Sie hier.

Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle

Einigen Sie sich in einer Angelegenheit des § 87 BetrVG – also auch, wenn es um § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG geht – nicht mit Ihrem Arbeitgeber, können Sie die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich entscheidet. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt also die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers. Können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzenden einigen, entscheidet auf Antrag das Arbeitsgericht.

Vergessen Sie nicht, vorher einen Betriebsratsbeschluss zu fassen. Je nach Situation sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie für das Einigungsstellenverfahren einen Rechtsbeistand hinzuziehen.

§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG: Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.


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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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