Eine Inklusionsvereinbarung ist an keine definierten Vorschriften gebunden. Geregelt ist sie in § 166 SGB IX. Es handelt sich um eine Zielvereinbarung, die die Inklusion und somit die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben unterstützt.
Sie als SBV treffen in Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat sowie mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers und dem Arbeitgeber selbst die verbindliche Inklusionsvereinbarung. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung, kann das der Betriebs- oder Personalrat selbst machen. Das Integrationsamt kann dazu eingeladen werden.
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