Aktuelle Rechtsprechung für den Betriebsrat

So reden Sie mit, wenn ein Kollege aus dem Ausland arbeiten möchte

Immer mehr Unternehmen bieten ihren Beschäftigten die Möglichkeit, kurzzeitig mobile Arbeit aus dem Ausland zu leisten (Workation). Diese Chance löste auch den Rechtsstreit im vorliegenden Fall aus. Und zwar, als der Arbeitgeber entschied, mobile Arbeit aus dem Ausland zukünftig nur noch in Härtefällen zu erlauben, und den Antrag eines Mitarbeiters ablehnte. Der vom Arbeitnehmer eingebundene Betriebsrat wollte daraufhin die Einigungsstelle anrufen. Schließlich waren die Voraussetzungen zur mobilen Arbeit in einer Betriebsvereinbarung geschaffen worden. Das Landesarbeitsgericht Köln musste nun entscheiden, ob das überhaupt zulässig ist (7.3.2024, Az. 9 TaBV 6/24).

Friederike Becker-Lerchner

10.12.2024 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeber ändert Meinung zum mobilen Arbeiten aus dem Ausland

Beim Arbeitgeber bestand eine Betriebsvereinbarung zum kurzzeitigen mobilen Arbeiten aus dem Ausland (Workation). Danach sollte die Tätigkeit in Form der mobilen Arbeit aus dem Ausland grundsätzlich möglich sein, wenn die in der Betriebsvereinbarung geregelten Voraussetzungen gegeben sind und keine erheblichen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Entsprechende Anträge sollten zudem wohlwollend geprüft werden. Darüber hinaus war in § 3 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung des Unternehmens geregelt, dass Mitarbeitende bei Vorliegen der Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch darauf haben, die Tätigkeit in Form flexibler Arbeit zu erbringen.

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