Arbeitgeber ändert Meinung zum mobilen Arbeiten aus dem Ausland
Beim Arbeitgeber bestand eine Betriebsvereinbarung zum kurzzeitigen mobilen Arbeiten aus dem Ausland (Workation). Danach sollte die Tätigkeit in Form der mobilen Arbeit aus dem Ausland grundsätzlich möglich sein, wenn die in der Betriebsvereinbarung geregelten Voraussetzungen gegeben sind und keine erheblichen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Entsprechende Anträge sollten zudem wohlwollend geprüft werden. Darüber hinaus war in § 3 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung des Unternehmens geregelt, dass Mitarbeitende bei Vorliegen der Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch darauf haben, die Tätigkeit in Form flexibler Arbeit zu erbringen.
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