KOLLEKTIVES RECHT

So reden Sie als MAV mit, wenn der*die Dienstgebende Arbeitsbedingungen ändern will

Je nachdem, welche Arbeitsbedingungen geändert werden sollen, kommen für Sie als MAV verschiedene Mitbestimmungsrechte in Betracht. Bei einigen Vorhaben Ihres*Ihrer Dienstgebenden zur Änderung von Arbeitsbedingungen können Sie sich ihm*ihr entgegenstellen. Teilweise können Sie als MAV sogar selbst Änderungen mitgestalten. Zur Wahrheit gehört allerdings auch, dass Sie als MAV bei manchen Vorhaben des*der Dienstgebenden nicht viel ausrichten können.

Michael Tillmann

17.07.2026 · 5 Min Lesezeit

Dieses Mitbestimmungsrecht haben Sie als MAV bei Änderungskündigungen

Gemäß § 30 Abs. 1 MAVO hat der*die Dienstgebende Ihnen als MAV vor jeder ordentlichen Kündigung die Absicht der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Wenn das Dienstverhältnis mindestens 6 Monate besteht, sind auch die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Änderungskündigung, die ja nicht nur, aber eben auch aus einer Kündigung besteht.

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