KOLLEKTIVES RECHT

So reden Sie als MAV bei fristlosen Kündigungen mit

Bei einer fristlosen Kündigung kommt der*die Dienstgebende um Sie als MAV nicht herum. Verhindern können Sie eine fristlose Kündigung zwar letztlich nicht, aber Sie haben durchaus starke Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen. Diese sollten Sie bestmöglich zu nutzen versuchen.

Michael Tillmann

22.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Sowohl im evangelischen als auch im katholischen Bereich muss der*die Dienstgebende Ihnen als MAV die Möglichkeit geben, sich zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung zu äußern. Er*Sie muss dabei zwingend ein bestimmtes Verfahren einhalten.

Ihr*e Dienstgeber*in wird im Übrigen regelmäßig mit der fristlosen Kündigung auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung verbinden. Denn er*sie wird letztlich nie ganz sicher sein, ob das Arbeitsgericht bei einem bestimmten Kündigungsgrund die fristlose Kündigung im konkreten Fall vielleicht für unwirksam hält, eine fristgemäße Kündigung aber für wirksam.

Dementsprechend läuft Ihre Beteiligung als MAV dann „zweigleisig“. Nachfolgend stelle ich Ihnen daher zunächst als „Basis“ das Verfahren bei einer (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung dar. Im Anschluss erläutere ich Ihnen dann die Besonderheiten beim Verfahren zur fristlosen Kündigung.

Mit Informationsschreiben geht es los

Nach § 30 Abs. 1 MAVO muss der*die Dienstgebende im katholischen Bereich Ihnen als MAV vor jeder (hilfsweisen) ordentlichen fristgemäßen Kündigung und gemäß § 31 MAVO auch bei der fristlosen Kündigung schriftlich die Absicht der Kündigung mitteilen.

Wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung mindestens 6 Monate bestanden hat, hat der*die Dienstgebende außerdem auch für die ordentliche Kündigung die Gründe mitzuteilen.

Gemäß § 42 Buchstabe b) in Verbindung mit § 41 MVG-EKD bedarf im evangelischen Bereich eine (hilfsweise) ordentliche Kündigung nach der Probezeit sogar der Zustimmung der MAV. Um die Zustimmung zu erhalten, muss der*die Dienstgebende einen entsprechenden Antrag stellen und dabei natürlich Sie als MAV über die beabsichtigte Kündigungsmaßnahme unterrichten (§ 38 Abs. 2 MVG-EKD).

So können Sie als MAV auf die Anhörung reagieren

Sobald Sie als MAV die schriftliche Absichtserklärung des*der Dienstgebenden erhalten haben, beginnt die Uhr „zu ticken“. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Meinung zu der Kündigung zu äußern und eine Einflussnahme auf die Entscheidung des*der Dienstgebenden zu versuchen.

Gemäß § 30 Abs. 2 MAVO haben Sie als MAV im katholischen Bereich etwaige Einwendungen zur (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung dem*der Dienstgebenden innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.

Die Einwendungen müssen Sie schriftlich und unter Angabe von konkreten, auf den Fall bezogenen Ausführungen geltend machen. Es reicht also nicht, dem*der Dienstgebenden einfach ein Schlagwort wie „überzogene Reaktion“ oder Ähnliches zu präsentieren.

Im evangelischen Bereich hingegen dürfen Sie als MAV gemäß § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Buchstabe b) MVG-EKD Ihre erforderliche Zustimmung zur (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt.

Sie sind also einerseits im Vergleich zur katholischen Regelung deutlich eingeschränkter in Ihrer Argumentation, andererseits hat Ihr Handeln durch das Zustimmungserfordernis aber größeres Gewicht als im katholischen Bereich. Der*Die Dienstgebende muss dann notfalls Ihre Zustimmung vor dem Kirchengericht ersetzen lassen.

Besonderheiten bei der fristlosen Kündigung

Für die fristlose Kündigung gilt gemäß § 31 MAVO eine abgekürzte Anhörungsfrist. Einwendungen gegen die Kündigung müssen Sie als MAV bei einer fristlosen Kündigung schon innerhalb von 3 Tagen schriftlich geltend machen. Der*Die Dienstgebende kann diese Frist sogar noch auf 48 Stunden abkürzen.

Gemäß § 46 Buchstabe b) und c) MVG-EKD haben Sie als MAV im evangelischen Bereich bei der außerordentlichen, also fristlosen Kündigung (wie auch bei der ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit) „nur“ ein Mitberatungsrecht.

„Mitberatung“ bedeutet gemäß § 45 MVG-EKD, dass der*die Dienstgebende die beabsichtigte Maßnahme, also die Kündigung, rechtzeitig vor der Durchführung Ihnen als MAV bekanntzugeben und auf Verlangen mit Ihnen zu erörtern hat.

Sie können als MAV die Erörterung nur innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Maßnahme verlangen. Im Falle der fristlosen Kündigung kann der*die Dienstgebende die Frist auf bis zu 3 Arbeitstage verkürzen.

Konsequenz bei Verstößen: Unwirksamkeit

Im katholischen Bereich gilt: Gemäß § 30 Abs. 5 bzw. § 31 Abs. 3 MAVO ist eine Kündigung ohne Einhaltung des Anhörungsverfahrens unwirksam.

Im evangelischen Bereich gilt: Eine Maßnahme, die ohne die vorgeschriebene Mitberatung durchgeführt wurde, ist gemäß § 45 Abs. 2 MVG-EKD unwirksam. Dies betrifft also vor allem die fristlose Kündigung und daneben die Probezeitkündigung.

Zur Klarstellung: Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit, bei der die vorgeschriebene „eingeschränkte Mitbestimmung“ nicht beachtet wird, ist ebenfalls unwirksam gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG-EKD.

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