Das ist der rechtliche Hebel für Ihre Beteiligung
Als MAV haben Sie gemäß § 7 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein Informationsrecht. Nach dieser Vorschrift muss Ihr*e Dienstgeber*in Sie als Arbeitnehmervertretung über Teilzeit in Ihrer Einrichtung informieren.
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- praxisnahen Empfehlungen für die Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitszeit und Co
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