Dieses Mitbestimmungsrecht haben Sie als MAV bei Änderungskündigungen
Gemäß § 30 Abs. 1 MAVO hat der*die Dienstgebende Ihnen als MAV im katholischen Bereich vor jeder ordentlichen Kündigung die Absicht der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Wenn das Dienstverhältnis mindestens 6 Monate besteht, sind auch die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
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