Die Beteiligungsrechte betreffen vor allem den Bereich der Kündigung und des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).
Das sind Ihre Rechte bei einer krankheitsbedingten Kündigung
Nach § 30 Abs. 1 MAVO hat der*die Dienstgebende im katholischen Bereich Ihnen als MAV vor jeder ordentlichen Kündigung schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen. Wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung mindestens 6 Monate bestanden hat, hat der*die Dienstgebende außerdem die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Gemäß § 42 Buchstabe b) in Verbindung mit § 41 MVG-EKD bedarf im evangelischen Bereich eine Kündigung sogar der Zustimmung der MAV. Um die Zustimmung zu erhalten, muss der*die Dienstgebende einen entsprechenden Antrag stellen und dabei natürlich Sie als MAV über die beabsichtigte Maßnahme unterrichten (§ 38 Abs. 2 MVG-EKD).
So gehen Sie als MAV bei einer krankheitsbedingten Kündigung vor
Wenn Sie als MAV die schriftliche Absichtserklärung des*der Dienstgebenden erhalten haben, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Meinung zu der Kündigung zu äußern und eine Einflussnahme auf die Entscheidung des*der Dienstgebenden zu versuchen.
Gemäß § 30 Abs. 2 MAVO haben Sie als MAV im katholischen Bereich etwaige Einwendungen dem*der Dienstgebenden innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
Im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung kommen vor allem folgende der in § 30 Abs. 3 MAVO aufgelisteten Einwendungen in Betracht:
- Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz – auch in einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers bzw. derselben Dienstgeberin
- Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung
- Möglichkeit der Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen, wenn der*die Mitarbeitende sein*ihr Einverständnis hierzu erklärt hat
Die Einwendungen müssen Sie schriftlich und unter Angabe von konkreten, auf den Fall bezogenen Ausführungen geltend machen.
Im evangelischen Bereich hingegen dürfen Sie als MAV gemäß § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Buchstabe b) MVG-EKD Ihre erforderliche Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt.
Der*Die Dienstgebende muss dann notfalls die Zustimmung vor dem Kirchengericht ersetzen lassen.
Konsequenz bei Verstößen: Unwirksamkeit der Kündigung
Im katholischen Bereich gilt: Gemäß § 30 Abs. 5 MAVO ist eine Kündigung ohne Einhaltung des Anhörungsverfahrens unwirksam.
Im evangelischen Bereich gilt: Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit, bei der die vorgeschriebene „eingeschränkte Mitbestimmung“ nicht beachtet wird, ist ebenfalls unwirksam gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG-EKD.
So reden Sie als MAV beim BEM mit
Als MAV sind Sie „betriebliche Interessenvertretung“ im Sinne des § 167 Sozialgesetzbuch IX. Sie sind daher bei den Gesprächen im Rahmen des BEM einzubeziehen.
Allerdings haben Sie kein eigenes Recht auf eine Teilnahme an den Gesprächen. Entscheidend ist der Wille des*der betroffenen Mitarbeitenden.
Das BEM ist für den*die betroffene*n Mitarbeiter*in vollkommen freiwillig. Das gilt nicht nur für die Einleitung des BEM-Verfahrens, sondern auch für dessen Dauer und Ausgestaltung. Der*Die betroffene Mitarbeitende kann jederzeit seine*ihre Zustimmung zum BEM wieder zurückziehen. Dann ist das Verfahren ohne Wenn und Aber sofort zu beenden.
Ebenso kann der*die betroffene Mitarbeitende die Teilnahme von bestimmten Personen an dem BEM-Verfahren ausschließen. Er*Sie könnte also theoretisch auch darauf bestehen, dass die MAV nicht beteiligt wird – auch wenn ein solcher Fall eher unwahrscheinlich sein dürfte. In einem solchen Fall jedoch könnten Sie als MAV nicht auf der im Gesetz vorgesehenen Beteiligung bestehen.
Das Verfahren beim BEM kann auch in einer Dienstvereinbarung näher geregelt werden.