Einseitige Änderungen sind nur im Rahmen des Direktionsrechts möglich
Es ist möglich, dass Ihr Arbeitgeber aufgrund von Ertragseinbrüchen bestimmte Vergünstigungen und Sonderleistungen nicht mehr gewähren will. Oder dass er eine Aufgabe reorganisieren will, um für etwaige Auftragseinbrüche besser gewappnet zu sein. Ob und wie Ihr Arbeitgeber solche Änderungen durchführen kann, hängt davon ab, was er ändern will, wie die jeweiligen Angelegenheiten bisher gehandhabt wurden und welche Vereinbarungen es dazu gibt.