Bei Sonderzahlungen muss Ihr Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen
Es ist grundsätzlich Sache Ihres Arbeitgebers, auszuwählen, wem er eine Sonderzahlung gewährt. Er muss für seine Auswahl jedoch immer den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen.
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