PRAXISWISSEN FÜR DEN BETRIEBSRAT
So organisieren Sie die Rufbereitschaft zum Vorteil Ihrer Kolleginnen und Kollegen
Von Rufbereitschaft spricht man, wenn Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. Sie ist – anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich an einer vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bestimmten Stelle aufhält – keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Friederike Becker-Lerchner
06.02.2026
·
1 Min Lesezeit
Arbeitnehmer bestimmt Aufenthaltsort
Zwar darf sich ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft an einem von ihm/ihr selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs aufhalten. Er/sie ist dabei jedoch verpflichtet, im Zweifelsfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. 20 Minuten) nach einem entsprechenden Anruf am Arbeitsplatz zu erscheinen.
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