PRAXISWISSEN

So können Sie als Betriebsrat auf eine geplante Stellungnahme reagieren

Als Betriebsrat müssen Sie innerhalb von 1 Woche – bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von 3 Tagen – auf eine Kündigung reagieren (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Sie können der Kündigung widersprechen, sich nicht äußern oder zustimmen. Äußern Sie sich gar nicht, gilt das als Zustimmung! Ein Widerspruch ist nach § 102 Abs. 3 BetrVG nur zulässig wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl, anderer Beschäftigungsmöglichkeiten oder weil die Kündigung gegen eine mit ihm vereinbarte Auswahlrichtlinie verstößt.

Friederike Becker-Lerchner

14.11.2025 · 3 Min Lesezeit

Darum geht es grundsätzlich

Als Betriebsrat sollten Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung vor allem überprüfen, ob es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz gibt, und natürlich auch, ob Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin die soziale Auswahl korrekt berücksichtigt hat (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Falls das nicht der Fall ist, müssen Sie nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BetrVG widersprechen.

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