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So kann Ihr Arbeitgeber die Abgabe reduzieren

Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hin.

Britta Schwalm

21.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Ihr Unternehmen kann bis zu 50 Prozent der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX). Wie hoch der Anteil für die Arbeitsleistung ist, hängt zum Beispiel davon ab, wie viele nicht behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Arbeitsergebnis beitragen. Der entsprechende Schlüssel ist bei jeder Werkstatt anders. Die Werkstätten weisen auf ihren Rechnungen die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen aus.

Bei mehreren oder wiederkehrenden Aufträgen Ihres Unternehmens kann die WfbM über die im Laufe des Jahres erbrachte Arbeitsleistung eine sogenannte Jahresbestätigung ausstellen. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber auf keinen Fall den Anrechnungsbetrag einträgt, den einige WfbM zusätzlich auf ihren Rechnungen ausweisen. Ansonsten wird die Anrechnung fehlerhaft, denn im Ergebnis werden dann nur 25 Prozent der Arbeitsleistung von der Ausgleichsabgabeschuld abgezogen.

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