PRAXISWISSEN FÜR DEN BETRIEBSRAT

So „holen“ Sie ein paar freie Tage mehr „raus“

Es ist Ihr Recht als Betriebsrat, sich umfassend zu bilden. In der Praxis ist es wichtig, dass Sie den Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von dem Anspruch auf persönlichen Bildungsurlaub in § 37 Abs. 7 BetrVG unterscheiden.

Friederike Becker-Lerchner

06.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Unterscheidung § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 7 BetrVG

Im Gegensatz zum Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich bei dem Anspruch aus § 37 Abs. 7 BetrVG um einen individuellen Anspruch jedes einzelnen Gremiumsmitglieds. Häufig wird insoweit vom besonderen Bildungsurlaub für Betriebsräte gesprochen.

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