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So einfach können Arbeitgeber eine Erlaubnis nicht zurücknehmen

Viele Kolleginnen und Kollegen werden aktuell aus dem Homeoffice wieder ins Unternehmen zurückbeordert. Doch so einfach ist das nicht immer möglich, wie ein Fall des Landesarbeitsgerichts Köln nun zeigt (Urt. v. 11.7.2024, Az. 6 Sa 579/23). Es handelt sich um ein wichtiges Urteil, da gerade von einer Behinderung betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihren Homeoffice-Arbeitsplatz angewiesen sind.

Arno Schrader

19.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Projektmanager erledigte seine Tätigkeiten zu 80 Prozent aus dem Homeoffice oder bei den Kunden der Arbeitgeberin. Dann entschied sich diese, den Standort des Unternehmens zu schließen. Sie versetzte ihn an einen 500 Kilometer entfernten Arbeitsplatz und widerrief die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten. Zugleich kündigte sie vorsorglich das Arbeitsverhältnis, verbunden mit dem Angebot, es zu geänderten Bedingungen am neuen Standort fortzusetzen. Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage sowie eine Klage gegen die Versetzung.

Kündigung unwirksam

Sowohl die Versetzung als auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung waren unwirksam. Das Gericht wies darauf hin, dass die Arbeitgeberin bei der Erteilung von Weisungen wie der Streichung des Homeoffice billiges Ermessen zu berücksichtigen habe. Sie hätte danach die berechtigten Belange des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen müssen. Der Projektmanager kann also weiterhin aus dem Homeoffice heraus arbeiten und muss nicht den 500 km entfernten Arbeitsplatz aufsuchen.

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