Der Fall: Ein Mitarbeiter, dessen Spätschicht um 14 Uhr beginnen sollte, schickte seinem Vorgesetzten am 30.6.2014 um 10.20 Uhr eine WhatsApp-Nachricht mit der Mitteilung, dass er an diesem Tag kurzfristig Urlaub benötige. Der Vorgesetzte gewährte den Urlaub jedoch nicht. In einem Telefonat gegen 13.50 Uhr zwischen dem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten erklärte der Mitarbeiter: „Dann gehe ich zum Arzt.“ Um 14.20 Uhr rief der Mitarbeiter seinen Vorgesetzten nochmals an und teilte mit, dass er arbeitsunfähig sei. Am 1.7.2014 übersandte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 30.6. bis 2.7.2014, ausgestellt am 1.7.2014. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (14.08.2015, Az. 10 Sa 156/15) bestätigte im Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch eine/n Mitarbeiter*in für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Urlaubsantrag nicht stattgeben sollte, sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung darzustellen – und zwar unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Krankheit auftrete. Das LAG Hamm berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (12.3.2009, Az. 2 AZR 251/07).