Der Fall: Ein Mitarbeiter, dessen Spätschicht um 14 Uhr beginnen sollte, schickte seinem Vorgesetzten am 30.6.2014 um 10.20 Uhr eine WhatsApp-Nachricht mit der Mitteilung, dass er an diesem Tag kurzfristig Urlaub benötige. Der Vorgesetzte gewährte den Urlaub jedoch nicht. In einem Telefonat gegen 13.50 Uhr zwischen dem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten erklärte der Mitarbeiter: „Dann gehe ich zum Arzt.“ Um 14.20 Uhr rief der Mitarbeiter seinen Vorgesetzten nochmals an und teilte mit, dass er arbeitsunfähig sei. Am 1.7.2014 übersandte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 30.6. bis 2.7.2014, ausgestellt am 1.7.2014. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
WICHTIGES URTEIL
Das Androhen von Arbeitsunfähigkeit ist brandgefährlich
Es kommt vor, dass Mitarbeitende zu einem bestimmten Termin gerne freihaben möchten. Kurzfristig Urlaub durchzusetzen ist nicht immer möglich. Und sich selbst beurlauben darf man auch nicht. Manche Mitarbeitende verfallen dann auf die Idee, andere Mittel einzusetzen, um freizubekommen. Das kann jedoch sehr gefährlich werden.