WICHTIGES URTEIL

So dürfen Sie als MAV das BEM überwachen

Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sitzen Sie als MAV regelmäßig mit am Tisch bei den Gesprächen – sofern der*die betroffene Mitarbeitende nicht ausnahmsweise eine Beteiligung der MAV ablehnt. Aber haben Sie als MAV auch Einflussmöglichkeiten in der vorangehenden Phase, in der es darum geht, welchen Mitarbeitenden wann ein BEM überhaupt angeboten wird? Darüber hat sich ein Betriebsrat mit seinem Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gestritten.

Michael Tillmann

14.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: In einem Betrieb der Luft- und Raumfahrttechnik gab es eine Betriebsvereinbarung zum BEM. Darin war unter anderem geregelt, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber in jedem Quartal eine Liste der Mitarbeiter*innen erhalten soll, die im vergangenen Jahr mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig waren. Die Namen dieser Mitarbeiter*innen wollte der Arbeitgeber aber nur mit deren Einverständnis preisgeben. Dagegen zog der Betriebsrat vor Gericht.

Die Entscheidung: Das BAG (7.12.2012, Az. 1 ABR 46/10) gab dem Betriebsrat recht. Es stützte sich dabei unter anderem auf § 167 Abs. 2 Satz 6 und 7 Sozialgesetzbuch IX. Danach hat die zuständige Interessenvertretung darüber zu wachen, dass der*die Arbeitgebende seine*ihre Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften zum BEM einhält.

Um dieses Überwachungsrecht ausüben zu können, müsse der Betriebsrat die Identität der Mitarbeitenden kennen, denen der*die Arbeitgebende ein BEM anzubieten hat. Der*Die Arbeitgebende müsse die Namen daher unabhängig vom Einverständnis der Betroffenen offenlegen. Dies sei auch erforderlich im Sinne des Datenschutzes, sodass datenschutzrechtliche Erwägungen nicht dagegensprächen.

Fazit: BAG sorgt für effektive Überwachung beim BEM

Das BAG sorgt für ein Überwachungsrecht, das diesen Namen auch wirklich verdient. Mit einer anonymen Liste wäre dieses Überwachungsrecht zumindest in größeren Betrieben praktisch ausgehebelt. Die „zuständige Interessenvertretung“ bei den BEM-Vorschriften sind im kirchlichen Bereich Sie als MAV. Die Entscheidung des BAG ist daher auch im kirchlichen Bereich anwendbar.

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Seit mittlerweile mehr als 20 Jahren beschäftige ich mich mit dem Arbeitsrecht von A wie Abmahnung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis. Gesetzgeber und Rechtsprechung sorgen dafür, dass […]

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