Der Fall: In einem Betrieb der Luft- und Raumfahrttechnik gab es eine Betriebsvereinbarung zum BEM. Darin war unter anderem geregelt, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber in jedem Quartal eine Liste der Mitarbeiter*innen erhalten soll, die im vergangenen Jahr mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig waren. Die Namen dieser Mitarbeiter*innen wollte der Arbeitgeber aber nur mit deren Einverständnis preisgeben. Dagegen zog der Betriebsrat vor Gericht.
Die Entscheidung: Das BAG (7.12.2012, Az. 1 ABR 46/10) gab dem Betriebsrat recht. Es stützte sich dabei unter anderem auf § 167 Abs. 2 Satz 6 und 7 Sozialgesetzbuch IX. Danach hat die zuständige Interessenvertretung darüber zu wachen, dass der*die Arbeitgebende seine*ihre Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften zum BEM einhält.
Um dieses Überwachungsrecht ausüben zu können, müsse der Betriebsrat die Identität der Mitarbeitenden kennen, denen der*die Arbeitgebende ein BEM anzubieten hat. Der*Die Arbeitgebende müsse die Namen daher unabhängig vom Einverständnis der Betroffenen offenlegen. Dies sei auch erforderlich im Sinne des Datenschutzes, sodass datenschutzrechtliche Erwägungen nicht dagegensprächen.