PRAXISWISSEN
So bestimmen Sie als Betriebsrat beim Einsatz von Aushilfskräften mit
Viele Arbeitgeber greifen gern auf Aushilfskräfte zurück. Schließlich fehlt es in vielen Bereichen immer wieder zumindest saisonal an den richtigen Arbeitnehmern. Da bietet sich die Zusammenarbeit mit Aushilfskräften an. Außerdem gibt es Betriebe, denen die Flexibilität, die mit der Beschäftigung von Aushilfen verbunden ist, gut gelegen kommt. Auch bei Aushilfen sind Sie als Betriebsrat zu beteiligen. Sie haben fast alle Arbeitnehmerrechte. Auf die Einhaltung dieser Rechte, wie z. B., dass die Aushilfen ordnungsgemäß angemeldet und bezahlt werden, sollten Sie stets achten.
Friederike Becker-Lerchner
05.07.2025
·
2 Min Lesezeit
Sie sind zu beteiligen
Bei der Einstellung einer neuen Aushilfe reden Sie – wie bei allen anderen Einstellungen auch – nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit. Das heißt, Sie sind gefragt, wenn in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.
Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!