Am besten schaut man sich die verschiedenen Leistungen chronologisch an, also in der Reihenfolge, wie sie im Falle der Krankheit eintreten.
Entgeltfortzahlung: In den ersten 6 Wochen ändert sich nicht viel
Wer krank wird und deshalb nicht arbeiten kann, erhält zunächst in den ersten 6 Wochen Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gibt es bei fortdauernder Erkrankung keine Entgeltfortzahlung mehr. Dagegen gibt es weitere Zahlungen, wenn man
- entweder erneut (also nachdem man zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war) wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird, wobei jedoch mindestens 12 Monate seit dem Beginn oder 6 Monate seit dem Ende der früheren Arbeitsunfähigkeit vergangen sein müssen, oder
- wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig wird.
Allerdings muss der*die betroffene Mitarbeitende in dem letztgenannten Fall, wenn er*sie „nahtlos“ nach 6 Wochen wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig wird, beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war (Bundesarbeitsgericht, 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18). Die Vorlage einer neuen „Erstbescheinigung“ des*der behandelnden Ärzt*in reicht nicht aus.
Krankengeld
Nach Ende der Entgeltfortzahlung „fällt“ man als Mitarbeiter*in ins Krankengeld. Diese häufig gebrauchte Formulierung ist durchaus nicht abwegig, da das Krankengeld regelmäßig geringer ist als die Entgeltfortzahlung, bei der die volle Vergütung gezahlt wird.
In einigen Arbeitsverhältnissen – vor allem im kirchlichen Bereich – gibt es allerdings für einen gewissen Zeitraum einen Krankengeldzuschuss, mit dem das Krankengeld teilweise auf bis zu 100 % der Vergütung aufgestockt wird.
Entsprechende Regelungen finden sich beispielsweise in § 30 Abs. 2 und 3 KAVO und in Abschnitt XII Anlage 1 AVR Caritas.
Das Krankengeld selbst wird für maximal 78 Wochen, also für rund 1,5 Jahre, gezahlt. Danach wird man „ausgesteuert“ und erhält von der Krankenkasse keine Leistungen mehr.
Arbeitslosengeld
Nach Ende des Krankengeldes kommt als nächste Lohnersatzleistung das Arbeitslosengeld in Betracht. Normalerweise ist Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld allerdings, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Das ist bei Arbeitsunfähigkeit natürlich nicht der Fall. Hier hilft die vom Gesetzgeber vorgesehene Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 Sozialgesetzbuch III. Sinn der Vorschrift ist, dass man als Betroffene*r zwischen Krankengeld und einer möglichen Erwerbsminderungsrente nicht „im Regen steht“.
Die Arbeitsagentur achtet in diesen Fällen allerdings darauf, dass der Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente auf jeden Fall zügig und mit hinreichendem Engagement nachgegangen wird.
Vergütung auch bei Arztbesuchen und Krankheit von Kindern
Nach der Rechtsprechung zu § 616 Bürgerliches Gesetzbuch ist die Vergütung auch fortzuzahlen für notwendige Arztbesuche, die nicht während einer Arbeitsunfähigkeit stattfinden und die nicht auf Zeiten außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden können.
Dasselbe gilt für die Betreuung kranker Kinder von bis zu 5 Tagen – jedenfalls wenn die Kinder nicht älter sind als 12 Jahre.