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Sie sind dabei: Ihre Beteiligung rund um die Vorstellungsgespräche

Ihr Arbeitgeber möchte sich von Ihnen bei der Auswahl für die Vorstellungsgespräche nicht in die Karten blicken lassen? Das muss er aber! Ihre Beteiligung am Auswahlverfahren schließt auch ein, dass Ihr Arbeitgeber die SBV über die geplante Auswahl und über beabsichtigte Vorstellungsgespräche unterrichtet.

Britta Schwalm

19.11.2025 · 6 Min Lesezeit

Grundsätzlich kann die Unternehmensleitung nach der Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Arbeitnehmervertretung entscheiden, welche Bewerber sie zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Allerdings haben die Beschäftigungspflicht und die Prüfpflicht eines Arbeitgebers auch Konsequenzen für die Auswahl beim Bewerbungsverfahren.

Grundsätzlich keine Einladungspflicht

Ein Unternehmen der Privatwirtschaft hat zwar nicht die Pflicht, jeden schwerbehinderten Bewerber zum Gespräch einzuladen, der Grund für eine Ablehnung muss aber sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht auf der Schwerbehinderung beruhen. Das bedeutet: Ein Mitarbeiter, der für die Stelle nicht ausreichend qualifiziert ist, braucht nicht eingeladen zu werden, gleichgültig, ob er schwerbehindert ist oder nicht.

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