Grundsätzlich kann die Unternehmensleitung nach der Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Arbeitnehmervertretung entscheiden, welche Bewerber sie zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Allerdings haben die Beschäftigungspflicht und die Prüfpflicht eines Arbeitgebers auch Konsequenzen für die Auswahl beim Bewerbungsverfahren.
Grundsätzlich keine Einladungspflicht
Ein Unternehmen der Privatwirtschaft hat zwar nicht die Pflicht, jeden schwerbehinderten Bewerber zum Gespräch einzuladen, der Grund für eine Ablehnung muss aber sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht auf der Schwerbehinderung beruhen. Das bedeutet: Ein Mitarbeiter, der für die Stelle nicht ausreichend qualifiziert ist, braucht nicht eingeladen zu werden, gleichgültig, ob er schwerbehindert ist oder nicht.