AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Sie sind auch bei einer Kündigung während der Wartezeit zu hören

Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit. Möchte Ihr Arbeitgeber einem neuen Kollegen bzw. einer Kollegin während der Wartezeit kündigen, hat er Sie als Betriebsrat wie bei jeder anderen Kündigung auch anzuhören. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung nochmals klargestellt (4.7.2024, Az. 29 Ca 110/24).

Friederike Becker-Lerchner

31.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Chef entscheidet sich, während der Probezeit zu kündigen

Der Fall: Der Arbeitgeber stellte zum 16.10.2023 eine neue Arbeitnehmerin als Kundenberaterin ein. Die neue Beschäftigte hatte einen Schwerbehinderten-Status. Während der Probezeit fasste der Arbeitgeber den Entschluss, ihr zu kündigen. Er war mit ihren Leistungen nicht zufrieden. Der Arbeitgeber hörte deshalb den Betriebsrat zur Kündigung an. Der Betriebsrat wiederum widersprach der Kündigung. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung allerdings dennoch zum 30.4.2024 aus. Die betroffene Arbeitnehmerin war mit der Kündigung nicht einverstanden. Sie fühlte sich als schwerbehinderte Beschäftigte diskriminiert.

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