Voraussetzungen des Rückkehrrechts
Voraussetzung für das Recht, die Arbeitszeit befristet zu verringern, ist, dass
- die interessierte Kollegin bzw. der interessierte Kollege seit mehr als 6 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt ist und dass
- in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer arbeiten.
Zudem müssen Unternehmen mit 45 bis zu 200 Arbeitnehmern stets nur einem je angefangene 15 Arbeitnehmer einen Anspruch auf befristete Arbeitszeitverringerung gewähren. Erst ab einer Belegschaftsgröße von 200 Arbeitnehmern haben Ihre Kollegen ein volles Rückkehrrecht.
Wann Ihr Arbeitgeber einen Anspruch ablehnen kann
Ihr Arbeitgeber darf ein entsprechendes Gesuch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. In der Praxis dürfte es Ihrem Arbeitgeber allerdings sehr schwerfallen, zu beweisen, dass ein dringender betrieblicher Grund entgegensteht.
Brückenteilzeit von 1 bis 5 Jahren
Der Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit ist für einen Zeitraum von 1 bis 5 Jahren festgelegt. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss sich im Voraus festlegen, mindestens 1 Jahr lang weniger zu arbeiten. Zudem hat er nach mehr als 5 Jahren kein Rückkehrrecht in Vollzeit mehr.
Antrag muss 3 Monate vorher gestellt werden
Ihre Kollegen müssen die gewünschte Arbeitszeitverringerung auch weiterhin spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform beantragen. Das heißt z. B. per E-Mail, SMS oder WhatsApp. Selbstverständlich funktioniert auch ein herkömmlicher schriftlicher Antrag. Die entsprechenden Wünsche muss Ihr Arbeitgeber dann mit dem jeweiligen Arbeitnehmer besprechen. Ist er aus formalen oder betrieblichen Gründen mit der Arbeitszeitverringerung nicht einverstanden, muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Kollegen das schriftlich mitteilen. Und zwar spätestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeitszeitverringerung.
Wenn ein Kollege bereits einen Teilzeitantrag gestellt hat
Hat ein Kollege bereits einen Antrag auf befristete oder unbefristete Arbeitszeitverringerung gestellt, muss Ihr Arbeitgeber einen erneuten Antrag erst
- 2 Jahre, nachdem er einer unbefristeten Arbeitszeitverringerung zugestimmt hat,
- 2 Jahre, nachdem er eine befristete oder unbefristete Arbeitszeitverringerung berechtigterweise aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abgelehnt hat,
- 1 Jahr, nachdem er eine befristete Arbeitszeitverringerung abgelehnt hat, weil er sein Soll bereits erfüllt hat (in Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern),
- 1 Jahr, nachdem der Kollege aus einer befristeten Arbeitszeitverringerung zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückgekehrt ist,
wieder prüfen.