Ihre Tätigkeit als Vertrauensperson ist ein Ehrenamt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Ihr neues Amt immer erst dann ausüben dürfen, wenn Sie mit Ihrer eigentlichen Aufgabe im Unternehmen fertig sind. Vielmehr haben Sie – je nach Unternehmensgröße und der Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter – einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung. Gleichzeitig muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr bisheriges Arbeitsentgelt auch für Freistellungszeiten voll weiterzahlen.
Zuerst kommt das Amt
Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die Arbeit für die Schwerbehindertenvertretung hat Vorrang vor der eigentlichen Tätigkeit im Unternehmen. Das bedeutet: Aufgaben Ihrer beruflichen Tätigkeit, die Sie aufgrund Ihres neuen Amtes nicht erledigen können, müssen von Ihrem Vorgesetzten auf andere Mitarbeiter verteilt werden. Sie selbst sind nicht dazu verpflichtet, sich Gedanken über die Umverteilung Ihrer Arbeit zu machen.
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