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Sie haben als SBV eine Verantwortung für die Mobbingdaten

Auch Sie als Schwerbehindertenvertretung sind neben dem Betriebs- oder Personalrat Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Damit sind Sie selbst dem Datenschutz verpflichtet und haben eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung zu tragen (für den Betriebsrat: Bundesarbeitsgericht, BAG, Beschl. v. 18.7.2012, Az. 7 ABR 23/11).

Arno Schrader

01.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Zu dieser Eigenverantwortlichkeit gehört auch, dafür Sorge zu tragen und zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft werden kann, ob personenbezogene Daten auf den PC-Systemen der Schwerbehindertenvertretung eingegeben, verändert oder entfernt wurden und wer dies ggf. getan hat. Wie Sie das sicherstellen, ist allerdings Ihre Sache. Das BAG schlägt z. B. Eingaben vor, deren persönliche Zuordnung nicht dem Arbeitgeber, sondern nur dem Betriebsrat bzw. der Schwerbehindertenvertretung bekannt ist.

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt


Eine Datenverarbeitung in Mobbingfällen ist nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich erlaubt ist. Was eine Datenverarbeitung ist, ergibt sich aus Artikel 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dort sind die wesentlichen Definitionen zu finden. Vereinfacht gesagt ist eine Datenverarbeitung alles, was Sie mit Daten irgendwie machen.
Wann die Datenverarbeitung erlaubt ist, ist in Art. 6 DSGVO geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung u. a. erlaubt, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1c DSGVO). Der Verantwortliche (Ihr Unternehmen) ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet und damit berechtigt, Ihnen die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene, hier also der Mobber oder der Gemobbte, damit nicht einverstanden ist. Daher brauchen Sie sich mit dem oft von Arbeitgeberseite genannten Datenschutzargument nicht abspeisen zu lassen.

Erfährt der Arbeitgeber von einem Mobbingfall im Betrieb, hat er den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Falls es sich um einen schwerbehinderten Kollegen handelt, sind Sie als Schwerbehindertenvertretung selbstverständlich ebenfalls zu informieren. Denn der Betriebsrat bzw. der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung ist für die Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zuständig. Und zu diesen Arbeitnehmerschutzvorschriften zählt mit Sicherheit auch die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dagegen wird jedoch sehr häufig durch Mobbinghandlungen verstoßen.
Sie als Schwerbehindertenvertretung sind ohnehin stets zu beteiligen, wenn die Angelegenheit einen schwerbehinderten Kollegen oder eine schwerbehinderte Kollegin betrifft.

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